Arbeitnehmerveranlagung – Rückerstattung zu viel gezahlter Steuer/SV-Beiträge
Die Arbeitnehmerveranlagung (umgangssprachlich „Steuerausgleich") ist der jährliche Antrag beim Finanzamt, mit dem zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückgeholt werden kann. Sie wird über FinanzOnline gestellt, rückwirkend bis zu 5 Jahre möglich.
Warum entsteht überhaupt eine Rückerstattung?
Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer monatlich so, „als wäre er der einzige" – er zieht jeden Monat das steuerfreie Existenzminimum und die Absetzbeträge neu ab. Das führt in bestimmten Fällen zu einer zu hohen laufenden Steuerlast, die sich erst im Jahresausgleich korrigiert:
- Schwankendes Einkommen – z. B. unterjähriger Jobwechsel, Teilzeit, Karenz oder Arbeitslosigkeit in Teilen des Jahres
- Mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig – jeder Arbeitgeber rechnet für sich, wodurch die Absetzbeträge mehrfach berücksichtigt werden (führt oft sogar zu einer Nachzahlung, nicht Rückerstattung)
- Nicht ausgeschöpfte Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht automatisch kennt: Pendlerpauschale, Familienbonus Plus, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
- SV-Rückerstattung (Negativsteuer) – bei sehr niedrigem Einkommen unterhalb der Steuergrenze wird ein Teil der einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, obwohl gar keine Lohnsteuer angefallen ist
Ablauf
- Formular L1 (plus Beilagen wie L1k für Kinder) über FinanzOnline ausfüllen
- Fehlende Absetzbeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben eintragen
- Finanzamt berechnet die tatsächliche Jahressteuer neu und vergleicht sie mit der bereits einbehaltenen Lohnsteuer
- Differenz wird als Gutschrift (oder in selteneren Fällen als Nachzahlung) auf das Konto überwiesen
Pflichtveranlagung vs. Antragsveranlagung
In bestimmten Fällen (z. B. mehrere gleichzeitige Dienstverhältnisse, fälschlich beantragte Pendlerpauschale) ist die Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend. Ansonsten ist sie freiwillig – lohnt sich aber in den meisten Fällen, da im Schnitt eine vierstellige Gutschrift erzielt wird.
Hinweis: Dieser Rechner bildet die laufende Lohnverrechnung ab. Zusätzliche Absetzbeträge oder Werbungskosten können erst über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.