Brutto Netto Rechner

Österreich ·

Berechne dein Nettogehalt

Berechne mit unserem Brutto-Netto-Rechner dein Nettogehalt aus deinem Bruttolohn. Wir erklären unten Pendlerpauschale, Familienbonus Plus, Sachbezug, Steuerausgleich und vieles mehr.

1 · Erwerbsstatus

2 · Einkommen & Bundesland

Betrag pro

2026 · Dein Netto

Im Jahr: € 22.793,44

Im Monat · 12×

Im Monat: € 1.627,26

Brutto € 2.000,00 · SV € 302,40 · Lohnsteuer € 70,34

Urlaubsgeld · 13. Bezug

Urlaubsgeld: € 1.651,74

Brutto € 2.000,00 · SV € 282,40 · Lohnsteuer € 65,86

Weihnachtsgeld · 14. Bezug

Weihnachtsgeld: € 1.614,54

Brutto € 2.000,00 · SV € 282,40 · Lohnsteuer € 103,06

Netto € 22.793,44SV € 4.193,60Steuer € 1.012,96
Brutto/Jahr
€ 28.000,00
Eff. Steuersatz
3,6 %
SV gesamt
€ 4.193,60 (15,0 %)
Lohnsteuer gesamt
€ 1.012,96
Detailansicht: Berechnungsschritte
Brutto laufend (12×)€ 24.000,00
Sonderzahlungen (13./14.)€ 4.000,00

SV Dienstnehmer (15,1 % laufend):

– Krankenversicherung€ 1.083,60
– Pensionsversicherung€ 2.870,00
– Arbeitslosenversicherung€ 0,00
– AK-Umlage€ 120,00
– Wohnbauförderung€ 120,00
davon SV auf Sonderzahlungen (ohne AK/WBF)€ 564,80

Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG)−€ 132,00
Bemessung laufend€ 20.239,20
Lohnsteuer vor Absetzbeträgen€ 1.340,04
Verkehrsabsetzbetrag −€ 496,00 → € 844,04
Pendlereuro (–)€ 844,04
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (–)€ 844,04
Steuer Sonderzahlungen (Sechstel € 4.000,00)€ 168,92

Pro Zahlung:

Netto/Monat laufend (12×)€ 1.627,26
Urlaubsgeld netto (13. Bezug)€ 1.651,74
Weihnachtsgeld netto (14. Bezug)€ 1.614,54

Rückerstattung mit dem Steuerausgleich

Arbeitnehmerveranlagung – Rückerstattung zu viel gezahlter Steuer/SV-Beiträge

Die Arbeitnehmerveranlagung (umgangssprachlich „Steuerausgleich") ist der jährliche Antrag beim Finanzamt, mit dem zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückgeholt werden kann. Sie wird über FinanzOnline gestellt, rückwirkend bis zu 5 Jahre möglich.

Warum entsteht überhaupt eine Rückerstattung?

Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer monatlich so, „als wäre er der einzige" – er zieht jeden Monat das steuerfreie Existenzminimum und die Absetzbeträge neu ab. Das führt in bestimmten Fällen zu einer zu hohen laufenden Steuerlast, die sich erst im Jahresausgleich korrigiert:

  • Schwankendes Einkommen – z. B. unterjähriger Jobwechsel, Teilzeit, Karenz oder Arbeitslosigkeit in Teilen des Jahres
  • Mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig – jeder Arbeitgeber rechnet für sich, wodurch die Absetzbeträge mehrfach berücksichtigt werden (führt oft sogar zu einer Nachzahlung, nicht Rückerstattung)
  • Nicht ausgeschöpfte Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht automatisch kennt: Pendlerpauschale, Familienbonus Plus, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
  • SV-Rückerstattung (Negativsteuer) – bei sehr niedrigem Einkommen unterhalb der Steuergrenze wird ein Teil der einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, obwohl gar keine Lohnsteuer angefallen ist

Ablauf

  1. Formular L1 (plus Beilagen wie L1k für Kinder) über FinanzOnline ausfüllen
  2. Fehlende Absetzbeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben eintragen
  3. Finanzamt berechnet die tatsächliche Jahressteuer neu und vergleicht sie mit der bereits einbehaltenen Lohnsteuer
  4. Differenz wird als Gutschrift (oder in selteneren Fällen als Nachzahlung) auf das Konto überwiesen

Pflichtveranlagung vs. Antragsveranlagung

In bestimmten Fällen (z. B. mehrere gleichzeitige Dienstverhältnisse, fälschlich beantragte Pendlerpauschale) ist die Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend. Ansonsten ist sie freiwillig – lohnt sich aber in den meisten Fällen, da im Schnitt eine vierstellige Gutschrift erzielt wird.

Hinweis: Dieser Rechner bildet die laufende Lohnverrechnung ab. Zusätzliche Absetzbeträge oder Werbungskosten können erst über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Mehr Gehalt mit diesen Absetzbeträgen und Pauschalen

Familienbonus Plus

Ein Steuerabsetzbetrag, der die Lohnsteuer direkt reduziert – bis auf null, aber nicht darüber hinaus (keine Auszahlung bei zu geringer Steuerlast). 2026 beträgt er 2.000,16 Euro pro Kind und Jahr (166,68 Euro monatlich) bis zum 18. Geburtstag, danach reduziert auf 700,08 Euro jährlich (58,34 Euro monatlich), solange Familienbeihilfe bezogen wird. Er kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden (100/0 oder 50/50) und läuft entweder laufend über den Arbeitgeber (Formular E30) oder rückwirkend über die Arbeitnehmerveranlagung.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB)

Steht Alleinverdienern (Partner verdient max. ~7.300 €/Jahr) bzw. Alleinerziehenden mit mindestens einem Kind zu, für das Familienbeihilfe bezogen wird. 2026 liegt die Höhe bei 612 Euro für ein Kind, 828 Euro für zwei Kinder und 1.101 Euro für drei Kinder, für jedes weitere Kind kommen 273 Euro dazu. Beantragung über Formular E30 beim Arbeitgeber oder in der Arbeitnehmerveranlagung.

Verkehrsabsetzbetrag

Ein Pauschalbetrag, der jedem/jeder Arbeitnehmer:in automatisch zusteht, um die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzugelten – unabhängig von der tatsächlichen Entfernung. 2026 beträgt er 496 Euro und wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Es gibt zwei Sonderformen: der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag (853 €) steht bei Anspruch auf Pendlerpauschale zu, wenn das Einkommen 15.069 € nicht übersteigt (Einschleifung bis 16.056 €). Der Zuschlag (804 €) vermindert sich zwischen 19.761 € und 30.259 € gleichmäßig einschleifend auf null. Kein extra Antrag nötig.

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Gilt für Arbeitswege, die mit dem Verkehrsmittel egal welcher Art zurückgelegt werden. Es gibt zwei Varianten: die kleine Pauschale (wenn Öffis zumutbar sind, ab 20 km) und die große Pauschale (wenn Öffis nicht zumutbar sind, ab 2 km). Pendlerpauschale 2026: klein 696–2.016 €, groß 372–3.672 € jährlich. Zusätzlich steht der Pendlereuro zu – er beträgt seit 1. Jänner 2026 6 Euro pro Kilometer und Jahr (bis 2025 waren es 2 Euro). Beantragung über den BMF-Pendlerrechner, Formular L34 beim Arbeitgeber oder nachträglich in der Veranlagung.

Homeoffice-Pauschale (seit 2025: Telearbeitspauschale)

Deckt anteilige Kosten (Strom, Heizung, Internet) für Arbeit von zu Hause ab. Zahlungen von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten werden bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage – nicht versteuert. Ein Homeoffice-Tag liegt vor, wenn man an diesem Tag ausschließlich in der Wohnung, aber keinem anderen Ort, beruflich tätig war. Zusätzlich sind bis zu 300 € für ergonomische Büromöbel absetzbar (ab 26 Telearbeitstagen/Jahr) – macht in Summe bis zu 600 € möglich.

(In diesem Rechner nicht abgebildet)

Sachbezug (Dienstwagen oder Fahrrad)

Ein Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil aus nicht-monetären Leistungen des Arbeitgebers (z. B. private Nutzung eines Firmenautos), der wie normaler Lohn versteuert wird und auch SV-pflichtig ist. Beim Dienstwagen richtet sich die Höhe nach dem CO2-Ausstoß des Fahrzeugs im Jahr der Erstzulassung: Bei maximal 126 g CO2/km (2026er Grenzwert) gelten 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat, gedeckelt bei 720 €. Darüber gelten 2 % pro Monat, gedeckelt bei 960 €. Bei geringer Privatnutzung (unter 500 km/Monat, nachgewiesen z. B. per Fahrtenbuch) halbiert sich der Sachbezugswert. Vollelektrische Dienstwagen sind bis Ende 2026 weiterhin von der Sachbezugsbesteuerung ausgenommen – ab 1. Jänner 2027 soll ein Satz von 0,375 % (gedeckelt bei 180 €/Monat) eingeführt werden.